Förderverein
Satzung

Satzung

Satzung vom 24.04.1991 (AG Chemnitz, VR 610) zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.11.2022

Satzung – Förderverein der Unteren Luisenschule Chemnitz e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Unteren Luisenschule Chemnitz e.V.“. Er hat seinen Sitz in Chemnitz und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein der Unteren Luisenschule Chemnitz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben dieser Schule, besonders durch:
    a) Förderung von Arbeitsgemeinschaften
    b) Förderung von bildenden Schulveranstaltungen
    c) Unterstützung der Schulleitung in den Beziehungen zum Schulträger
    d) Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
    e) Gewährung von Hilfen in sozialen Härtefällen
    f) Anschaffung von Lehr- und Lernmittel

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Mittelverwendung

Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft, Beitrag, Austritt, Ausschluss

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Vereinszwecke fördern will. Die Mitgliedschaft wird durch Unterschrift einer Beitrittserklärung erworben.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt, er ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Weitere Mittel können durch Spenden erbracht werden.
  3. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und soll mindestens einen Monat zuvor dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Mitglieder, die die Vereinsobliegenheiten verletzen, können durch Vorstandsbeschluss aus der Vereinsliste gestrichen werden.
  5. Durch Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte an den Verein.
  6. Der Verein haftet für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen.
  7. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

§4 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins leitet ein Vorstand, der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassenwart und drei Beisitzern besteht.
  2. Der 2. Vorsitzende soll dem Lehrkörper angehören.
  3. Der 1. und 2. Vorsitzende haben zusammen Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB.
  4. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliederanwesend ist.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen. Anlässlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird für das ausgeschiedene Mitglied ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der Amtszeit seines Vorgängers gewählt.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung an die Eltern, deren Kinder die Schule besuchen und an die Lehrer der Schule erfolgt schriftlich. Alle anderen Personen können den Termin der Website des Vereins entnehmen.
  2. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder diese durch schriftlichen Antrag fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll an, das von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§6 Rechnungsprüfer

  1. Zwei von der Mitgliederversammlung jährlich gewählte Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, haben die Abrechnung und den Kassenstand zu prüfen.
  2. Den Rechnungsprüfern steht es zu, nach eigenem Ermessen im Laufe des Jahres die Kassenverhältnisse zu prüfen.

§7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein Nachfolgeverein bildet.

§8 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.